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GewO 1994 § 10., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 10.

Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung oder, soweit es sich um ein Gewerbe handelt, dessen Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist, mit der Erlangung dieser Bewilligung ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder im Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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