GewO 1994 § 107., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 107.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und
sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen)

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für:

1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und

2. den Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.

(4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.

(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.

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