II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 105.
Maler und Anstreicher
Maler und Anstreicher (§ 94 Z 9) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt.
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