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GewO 1994 § 105. Drucker und Druckformenherstellung, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 105. Drucker und Druckformenherstellung

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

1. die Spielkartenerzeugung;

2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.

(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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