GewO 1994 § 103., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 103.

Konditoren

(1) Den Konditoren (§ 94 Z 60) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt.

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