II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 100a. Gärtner
Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
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