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GewO 1994 § 100., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 100.

Fleischer

(1) Den Fleischern (§ 94 Z 61) stehen auch folgende Rechte zu:

1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten ausgenommen Fischsalaten;

2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4 nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.

(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch'', das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch'' und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren'' zu kennzeichnen.

(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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