§ 1.
Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,
2. die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und
3. die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.
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