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GenRevG 1997 § 7. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor, BGBl. I Nr. 127/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2009

Erster Abschnitt Revision

§ 7. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

(1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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