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GenRevG 1997 § 32. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 26/2021, gültig von 29.01.2021 bis 22.07.2024

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 32. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit in Kraft.

(2) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen.

(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen.

(4) Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die §§ 3, 13, 13a, 13b, 14, 15, 17, 17a, 17b, 18a, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit in Kraft. § 3 Abs. 2 und 3 ist auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren (GenRevPO), BGBl. II Nr. 122/1998, gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelung. Sie tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des , außer Kraft.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 anhängigen Verfahren auf Zulassung als Revisor sind nach der bis zum geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 eingetragene Revisoren bleiben weiterhin zugelassen. Die Zulassung ist nur bei Wegfall einer allgemeinen Voraussetzung gemäß § 13 zu widerrufen.

(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 bestehenden Prüfungsausschüsse, die nach der bis zum geltenden Rechtslage bestellt worden sind, bleiben für die vorgesehene Funktionsdauer bestehen.

(10) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit in Kraft.

(11) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, ist § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.

(12) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit in Kraft.

(13) § 19a und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2018 treten mit in Kraft.

(14) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2021 treten mit in Kraft. Eine vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgte Zulassung zur Fachprüfung gilt danach als Zulassung zur neu geregelten Fachprüfung. Teilprüfungen die vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgreich abgelegt wurden, sind als Teilprüfungen nach dem neuen Recht entsprechend anzurechnen, wobei insbesondere eine vor Inkrafttreten erfolgreich abgelegte schriftliche Klausurarbeit aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen nach Inkrafttreten sowohl als erfolgreich abgelegte Klausur aus Rechnungslegung als auch als erfolgreich abgelegte Klausur aus Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen gilt. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestandene Teilprüfungen verfallen zehn Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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