Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 32. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen.
(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen.
(4) Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die §§ 3, 13, 13a, 13b, 14, 15, 17, 17a, 17b, 18a, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit in Kraft. § 3 Abs. 2 und 3 ist auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren (GenRevPO), BGBl. II Nr. 122/1998, gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelung. Sie tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des , außer Kraft.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 anhängigen Verfahren auf Zulassung als Revisor sind nach der bis zum geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 eingetragene Revisoren bleiben weiterhin zugelassen. Die Zulassung ist nur bei Wegfall einer allgemeinen Voraussetzung gemäß § 13 zu widerrufen.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 bestehenden Prüfungsausschüsse, die nach der bis zum geltenden Rechtslage bestellt worden sind, bleiben für die vorgesehene Funktionsdauer bestehen.
(10) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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