GenRevG 1997 § 23. Zuständige Behörde, BGBl. I Nr. 127/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005

Dritter Abschnitt Revisionsverbände

§ 23. Zuständige Behörde

Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit

1. dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise

2. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, bezweckt.

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