Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor
§ 18. Widerruf der Zulassung
Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76819