GenRevG 1997 § 17. Prüfungsverordnung, BGBl. I Nr. 59/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008

Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor

§ 17. Prüfungsverordnung

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungsgebühren zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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