GenRevG 1997 § 15. Prüfungsausschüsse, BGBl. I Nr. 127/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2008

Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor

§ 15. Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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