GenRevG 1997 § 14a. Verfall von Teilprüfungen, BGBl. I Nr. 26/2021, gültig ab 01.01.2021

Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor

§ 14a. Verfall von Teilprüfungen

(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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