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GenRevG 1997 § 13. Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005

Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor

§ 13. Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über Namen ist erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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