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GenRevG 1997 § 11. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997

Erster Abschnitt Revision

§ 11. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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