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GenRevG 1997 § 10. Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands, BGBl. I Nr. 136/2000, gültig von 01.01.2002 bis 16.07.2002

Erster Abschnitt Revision

§ 10. Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

(1) Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten oder weitergeben, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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