§ 8.
(1) Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.
(2) In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbaren ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.
(3) Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des vierzehnten Tages, vom Anschlage bei Gericht an, vollstreckbar.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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