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GenIG § 17., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010

§ 17.

Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 2 Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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