§ 1.
(1) Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern nicht zu.
(2) Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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