Artikel III.
Die Bestimmung, ob und in welchen Gemeinden Vermittlungsämter zu bestellen sind, die Vorschriften darüber, zwischen welchen Parteien und in welchen innerhalb der Grenzen des Artikels I, § 1, gelegenen Rechtssachen die Vergleiche in den einzelnen Gemeinden zulassig sind, ob, in welchen Fällen und bis zu welchem Höchstmaße innerhalb der Grenzen des Artikels I, § 2, die Geldstrafe bemessen werden darf, endlich die weiteren Vorschriften, wie die Wahl der Vertrauensmänner vorzunehmen ist und über das von denselben zu beobachtende Verfahren, insbesondere auch über ein gegen die Verhängung von Geldstrafen (Artikel I, § 2, und Artikel II, § 3) einzuräumendes Beschwerderecht, bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Desgleichen bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, daß die Gemeindevermittlungsämter nach Wahl der Gemeinde mit voller Zuständigkeit oder mit Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf den Abschluß von Vergleichen nach Artikel I, § 1, oder auf die Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel II, § 1, errichtet werden können.
In welcher Weise die Gerichte von der Bildung oder Auflösung von Vermittlungsämtern jeweils in Kenntnis zu setzen sind, welche zur Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel II, § 1, zuständig sind, wird im Verordnungswege festgestellt.
Die Bestimmung des § 10 des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150, tritt mit Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft.
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