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Gemeindevermittlungsämter § 9., RGBl. Nr. 59/1907, gültig ab 05.06.1907

§ 9.

Wenn sich die Parteien auf Zahlung einer Geldsumme bis einschließlich zweihundert Kronen an den Berechtigten verglichen haben, ist bei Eintragung des Vergleiches in das Amtsbuch derjenige Stempel zu verwenden, der nach Skala II samt außerordentlichem Zuschlage auf den Vergleichsbetrag entfällt.

Bei Eintragung von Vergleichen:

a) in Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter, wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer der beteiligten Personen an die andere oder an einen Dritten nicht erfolgt,

b) in Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt, ist der Stempel von einer Krone zu verwenden.

In allen anderen Fällen ist für die Eintragung von Vergleichen in das Amtsbuch die Gebühr wie von gerichtlichen Vergleichen zu entrichten und hat das Vermittlungsamt innerhalb acht Tagen nach Abschluß des Vergleiches zum Zwecke der Gebührenbemessung einen stempelfreien Auszug aus dem Amtsbuche dem zur Bemessung zuständigen Amte zu übergeben.

Alle vor dem Vermittlungsamte aufgenommenen Protokolle, die bei demselben überreichten Ansuchen und Eingaben und die erste Ausfertigung einer Amtsurkunde sind stempelfrei. Die weiteren Ausfertigungen einer Amtsurkunde unterliegen demselben Stempel wie Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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