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Gemeindevermittlungsämter § 7., BGBl. Nr. 422/1974, gültig ab 01.01.1975

§ 7.

Die weiteren Vorschriften über das von den Vertrauensmännern bei Sühneversuchen wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu beobachtende Verfahren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

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