Gemeindevermittlungsämter § 6., RGBl. Nr. 59/1907, gültig ab 05.06.1907

§ 6.

Der Umstand, daß die Sühneverhandlung den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider unterlassen wurde, kann nach Eröffnung der Hauptverhandlung weder von einer der Parteien noch von Amts wegen geltend gemacht werden. Es ist ohne Rücksicht auf diesen Mangel in der Hauptsache zu erkennen.

Der Verurteilte kann nicht wegen Unterbleibens der Sühneverhandlung Berufung ergreifen.

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