§ 5.
Über die Sühneversuche ist ein besonderes Amtsbuch zu führen (§ 6, Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150). In dieses ist das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung einzutragen, und zwar unter Angabe der Namen der Parteien und des Tages des Anbringens oder des Einlangens der vom Gerichte abgetretenen Klage und es ist ferner anzumerken, ob beide Parteien oder welche von ihnen zur Sühneverhandlung erschien und ob ein Ausgleich zu stande kam oder nicht.
Die Aufnahme von Protokollen über die Sühneverhandlung ist nicht statthaft.
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