§ 4.
Die Tage vom Anbringen des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung bei dem Vermittlungsamte bis zu dem Tage, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war, werden in die sechswöchentliche Klagefrist (§ 46 StPO) nicht eingerechnet.
Die Zeit, während welcher ein Verfahren in Ehrenbeleidigungssachen infolge Anbringens des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung oder infolge Einlangens der an das Vermittlungsamt abgetretenen Ehrenbeleidigungsklage bei diesem anhängig ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
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