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Gemeindevermittlungsämter § 2., RGBl. Nr. 59/1907, gültig ab 05.06.1907

§ 2.

Zur Sühneverhandlung sind der Anzeiger und der Beschuldigte zu laden. Die Parteien können sich bei dieser Verhandlung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Verhandlung darf nur mit Zustimmung beider Parteien vertagt werden.

Der Sühneversuch ist auch dann als ein erfolgloser anzusehen, wenn der Anzeiger oder der Beschuldigte von der Sühneverhandlung ausbleibt.

Kommt ein Ausgleich nicht zu stande oder erscheint eine der Parteien nicht zur Sühneverhandlung, so ist dies vom Vermittlungsamte in einer schriftlichen Ausfertigung binnen drei Tagen zu bestätigen. Diese Ausfertigung hat zu enthalten:

a) die Namen der Parteien;

b) die Angabe der Zeit und des Ortes der begangenen Übertretung;

c) den Tag, an dem das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung gestellt wurde;

d) den Tag, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war.

Sofern eine Klage vom Gerichte dem Vermittlungsamte zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten, hat letzteres bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches die Klage mit der schriftlichen Bestätigung dieses Umstandes von Amts wegen dem Gerichte innerhalb drei Tagen zurückzusenden. Die in lit. c bezeichnete Zeitangabe ist in die Ausfertigung nicht aufzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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