§ 1. Artikel II.
Das aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildete Vermittlungsamt ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenbeleidigungssachen zuständig.
Wenn der Privatankläger und der Beschuldigte in dem Sprengel desselben Vermittlungsamtes ihren Wohnsitz haben und dieses zur Vornahme von Sühneversuchen befugt ist, kann das Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre nach § 111 bis 117 StGB erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn der Sühneversuch vor dem Vermittlungsamte erfolglos geblieben ist. Wenn die Bescheinigung hierüber nicht bei Einbringung der Privatanklage vorgelegt wird, ist die Klage von Amts wegen dem zuständigen Vermittlungsamte zur Vornahme des Sühneversuches abzutreten.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die strafbare Handlung durch den Inhalt einer Druckschrift begangen worden ist.
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