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GelverkG § 9., BGBl. I Nr. 24/2006, gültig von 08.03.1996 bis 16.02.2006

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 9.

Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen

§ 9. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber

1. einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder

2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.

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