GelverkG § 8., BGBl. I Nr. 24/2006, gültig von 08.03.1996 bis 16.02.2006

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 8.

Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen

Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen

Pächter

(1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.

(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.

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