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GelverkG § 6., BGBl. Nr. 112/1996, gültig von 08.03.1996 bis 16.02.2006

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 6.

(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen

1. bei einer natürlichen Person, daß sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2. bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte), nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

1. keine oder höchstens die gleichen wie in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

2. bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und

3. wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(3) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der § 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.

(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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