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GelverkG § 2., BGBl. Nr. 112/1996, gültig von 08.03.1996 bis 16.02.2006

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 2.

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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