ABSCHNITT VI Übergangsbestimmungen
§ 21.
(1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.
(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit in Kraft.
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