GelverkG § 18f. Aufzeichnungspflicht, BGBl. I Nr. 32/2013, gültig ab 14.02.2013
ABSCHNITT V Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
§ 18f. Aufzeichnungspflicht
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.
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