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GelverkG § 17. Amtshilfe, BGBl. I Nr. 24/2006, gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013

ABSCHNITT III Schlußbestimmungen

§ 17. Amtshilfe

(1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

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