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GelverkG § 17., BGBl. Nr. 112/1996, gültig von 08.03.1996 bis 16.02.2006

ABSCHNITT III Schlußbestimmungen

§ 17.

(1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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