Suchen Kontrast Hilfe
GelverkG § 15a. Vorläufige Sicherheit, BGBl. I Nr. 41/2025, gültig ab 24.10.2025

ABSCHNITT III Schlußbestimmungen

§ 15a. Vorläufige Sicherheit

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76815