ABSCHNITT III Schlußbestimmungen
§ 15a. Vorläufige Sicherheit
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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