ABSCHNITT III Schlußbestimmungen
§ 15.
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
2. § 7 zuwiderhandelt;
3. § 10 zuwiderhandelt;
4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom , S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom , S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom , S 10, verstößt;
5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
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