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GelverkG § 15., BGBl. Nr. 112/1996, gültig von 08.03.1996 bis 23.07.1999

ABSCHNITT III Schlußbestimmungen

§ 15.

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 7 zuwiderhandelt;

3. § 10 zuwiderhandelt;

4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;

5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

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