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GelverkG § 14a. Fahrerqualifizierungsnachweis, BGBl. I Nr. 153/2006, gültig von 27.09.2006 bis 13.02.2013

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 14a. Fahrerqualifizierungsnachweis

(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,

1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

denen nach dem eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen vor dem eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben ab dem einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von:

1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom , ABl. Nr. L 237 vom , S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der gemäß der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung bestätigt wird.

(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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