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GelverkG § 10a. Pflichten des Unternehmers, BGBl. I Nr. 41/2025, gültig ab 25.07.2025

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 10a. Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76815