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Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften § 3., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 31.12.2010

§ 3.

Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: ,,Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes vom , B. G. Bl. Nr. 24/1949”, die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche Eintragungen mit dem Vermerk: “Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach § 2 des Bundesgesetzes vom , B. G. Bl. Nr. 24/1949”, zu versehen.

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