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Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften § 1., BGBl. Nr. 24/1949, gültig ab 01.02.1949

§ 1.

Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.

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