VIII. Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel IV Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 623/1994, zu den § 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, BGBl. Nr. 136/1975)
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)
2. Art. I ist auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren anzuwenden, wenn der Sachverständige nach dem bestellt wurde.
4. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung in Wirksamkeit gesetzt werden.
5. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
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