VIII. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 70.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der Bundesminister für Justiz, dieser hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesminister für Inneres, dieser hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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