GebAG § 69. Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 136/1975, gültig ab 01.05.1975

VIII. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 69. Übergangsbestimmung

Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.

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