GebAG § 68. Verweisung in anderen Rechtsvorschriften, BGBl. Nr. 136/1975, gültig ab 01.05.1975

VIII. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 68. Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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