VIII. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 68. Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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