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GebAG § 62., BGBl. Nr. 623/1994, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

V. Abschnitt

§ 62.

Geltendmachung. Bestimmung der Gebühr. Rechtsmittel

Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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